Normen und Recht
F-Gase-Verordnung: Welche Kältemittel heute noch geplant werden
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Die EU-F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 legt fest, welche Kältemittel in neuen Kälte- und Klimaanlagen noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Entscheidend ist das Treibhauspotenzial (GWP) des Kältemittels: Für Kaltwassersätze über 12 kW ist ab dem 1. Januar 2027 ein GWP von 750 die Grenze, für Splitsysteme über 12 kW folgt 2029 dieselbe Grenze und 2033 die Grenze von 150.
Kurz gefasst (Stand Oktober 2026): Wer heute eine Kälte- oder Klimaanlage plant, die 2027 oder später geliefert wird, muss das Kältemittel an den Fristen aus Anhang IV der Verordnung ausrichten. Kältemittel mit hohem GWP werden zudem für die Wartung schrittweise verboten. Ausnahmen gibt es fast überall nur, wenn Sicherheitsanforderungen am Standort ein Kältemittel mit niedrigem GWP nicht zulassen.
- Kaltwassersätze über 12 kW: Verbot ab GWP 750 ab 1. Januar 2027
- Splitsysteme über 12 kW: Verbot ab GWP 750 ab 2029, ab GWP 150 ab 2033
- Wartung mit Kältemitteln ab GWP 2.500: Kälteanlagen seit 2025, Klimaanlagen und Wärmepumpen seit 2026 verboten
- Ab 2032 keine Wartung ortsfester Kälteanlagen (außer Kühlern) mit GWP 750 oder mehr
- Das Inverkehrbringen von HFKW endet 2050 vollständig
Was regelt die F-Gase-Verordnung 2024/573?
Die Verordnung (EU) 2024/573 hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst und verschärft die Regeln für fluorierte Treibhausgase deutlich. Sie wirkt auf drei Ebenen: Sie begrenzt die Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), die überhaupt in Verkehr gebracht werden darf, sie verbietet bestimmte neue Anlagen mit Kältemitteln hohen Treibhauspotenzials, und sie schränkt die Wartung bestehender Anlagen mit solchen Kältemitteln ein.
Die Höchstmenge an HFKW sinkt laut Anhang VII stufenweise und erreicht ab 2050 null. Für Planer ist das mehr als ein Klimaziel: Kältemittel mit hohem GWP werden knapper und teurer, lange bevor ein ausdrückliches Verbot greift. Eine Anlage, die heute mit einem solchen Kältemittel geplant wird, läuft über ihre Nutzungsdauer in steigende Betriebs- und Servicekosten.
Welche Verbote gelten für neue Anlagen?
Anhang IV der Verordnung listet die Anlagen, die ab einem bestimmten Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Für die technische Gebäudeausrüstung sind vor allem drei Gruppen wichtig: Kühler (Kaltwassersätze), in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Splitsysteme. Fast alle Verbote gelten mit dem Zusatz „außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist“.
| Anlagenart | verboten ab GWP | ab |
|---|---|---|
| Kühler (Kaltwassersätze) bis 12 kW | 150 | 01.01.2027 |
| Kühler (Kaltwassersätze) bis 12 kW | alle fluorierten Treibhausgase | 01.01.2032 |
| Kühler (Kaltwassersätze) über 12 kW | 750 | 01.01.2027 |
| In sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 12 kW | 150 | 01.01.2027 |
| In sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen über 12 bis 50 kW | 150 | 01.01.2027 |
| Andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen | 150 | 01.01.2030 |
| Luft-Wasser-Splitsysteme bis 12 kW | 150 | 01.01.2027 |
| Luft-Luft-Splitsysteme bis 12 kW | 150 | 01.01.2029 |
| Splitsysteme bis 12 kW | alle fluorierten Treibhausgase | 01.01.2035 |
| Splitsysteme über 12 kW | 750 | 01.01.2029 |
| Splitsysteme über 12 kW | 150 | 01.01.2033 |
Die Tabelle zeigt, warum der Liefertermin so wichtig ist wie die Planung selbst: Eine Splitanlage über 12 kW mit einem Kältemittel zwischen GWP 150 und 750 ist heute zulässig, ab 2033 aber nicht mehr als neue Anlage. Wer ein Projekt mit mehrjähriger Bauzeit plant, muss den voraussichtlichen Liefertermin gegen diese Fristen prüfen.
Sie planen eine Kälte- oder Klimaanlage mit Liefertermin ab 2027? Wir prüfen Kältemittel und Systemwahl gegen die Fristen der F-Gase-Verordnung.
Kälteplanung anfragenWelche Kältemittel kommen in Frage?
Das Treibhauspotenzial steht für jeden Stoff in Anhang I der Verordnung. R-32 liegt dort bei 675 und damit unter der Grenze von 750, aber über 150. R-134a liegt bei 1.430. Natürliche Kältemittel liegen weit darunter: Propan (R-290) wird mit 0,02 geführt, Kohlendioxid (R-744) definitionsgemäß mit 1. Das verbreitete Gemisch R-410A älterer Split- und VRF-Anlagen liegt deutlich über 750.
| Kältemittel | GWP | Einordnung |
|---|---|---|
| R-134a | 1.430 | über 750 – in vielen neuen Anlagen nicht mehr zulässig |
| R-32 | 675 | unter 750, über 150 – Übergangslösung bis zu den 150er-Grenzen |
| R-1234ze | 1,37 | sehr niedrig – Sicherheitsklasse beachten |
| R-744 (CO₂) | 1 | natürliches Kältemittel, hohe Systemdrücke |
| R-290 (Propan) | 0,02 | natürliches Kältemittel, brennbar |
Kältemittel mit sehr niedrigem GWP stellen andere Anforderungen an die Planung. Propan ist brennbar und begrenzt die zulässige Füllmenge je Aufstellraum, CO₂ arbeitet mit hohen Drücken. Für die technische Gebäudeausrüstung heißt das: Aufstellort, Lüftung des Aufstellraums, Abstände und Sicherheitseinrichtungen müssen schon in der Vorplanung zum Kältemittel passen. Genau dort greift auch die Sicherheitsausnahme der Verordnung – sie ist aber kein Freibrief, sondern muss am konkreten Standort begründet werden.
Was gilt für die Wartung bestehender Anlagen?
Artikel 13 der Verordnung schränkt die Verwendung fluorierter Treibhausgase für Instandhaltung und Wartung ein. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Kältemittel mit einem GWP von 2.500 oder mehr nicht mehr zur Wartung von Kälteanlagen verwendet werden; für Klimaanlagen und Wärmepumpen gilt dasselbe seit dem 1. Januar 2026. Aufgearbeitete oder recycelte Kältemittel bleiben übergangsweise zulässig – bei Kälteanlagen bis 2030, bei Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 2032.
Ab dem 1. Januar 2032 folgt die nächste Stufe: Für ortsfeste Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, ist dann auch die Wartung mit Kältemitteln ab GWP 750 verboten. Für Betreiber älterer Anlagen ist das der eigentliche Planungsanlass: Wenn eine Anlage nicht mehr nachgefüllt werden darf, steht ein Austausch an – besser geplant als nach einem Kältemittelverlust.
Welche Pflichten gelten im Betrieb?
Artikel 5 verpflichtet Betreiber zu regelmäßigen Dichtheitskontrollen, sobald eine Anlage mindestens 5 Tonnen CO₂-Äquivalent fluorierter Treibhausgase enthält. Die Intervalle richten sich nach der Füllmenge: unter 50 Tonnen CO₂-Äquivalent mindestens alle zwölf Monate, mit Leckage-Erkennungssystem alle 24 Monate; von 50 bis unter 500 Tonnen alle sechs Monate, mit Leckage-Erkennung alle zwölf Monate; ab 500 Tonnen mindestens alle drei Monate.
Diese Pflichten sind Betriebskosten, die in der Planung entstehen. Ein Kältemittel mit niedrigem GWP senkt die Füllmenge in CO₂-Äquivalent und kann eine Anlage aus der Kontrollpflicht oder in ein längeres Intervall bringen. Das gehört in den Variantenvergleich der Vorplanung, neben Investition und Energieeffizienz.
Was bedeutet das für die Kälteplanung?
- Kältemittel in der Vorplanung festlegen, nicht erst in der Ausschreibung
- Voraussichtlichen Liefertermin gegen die Fristen aus Anhang IV prüfen
- Sicherheitsanforderungen des Kältemittels in Aufstellort, Lüftung und Abständen berücksichtigen
- Füllmenge in CO₂-Äquivalent und daraus folgende Kontrollpflichten im Variantenvergleich ausweisen
- Bei Bestandsanlagen den Zeitpunkt prüfen, ab dem nicht mehr nachgefüllt werden darf
Fazit
Die F-Gase-Verordnung macht das Kältemittel zur Planungsentscheidung mit langer Wirkung. Für Kaltwassersätze über 12 kW gilt ab 2027 die Grenze GWP 750, für Splitsysteme über 12 kW 2029 dieselbe Grenze und 2033 die Grenze 150. Wer heute plant, sollte das Kältemittel so wählen, dass die Anlage über ihre gesamte Nutzungsdauer wartbar bleibt – und die Sicherheitsanforderungen niedriger GWP-Werte von Anfang an im Konzept haben.
Häufige Fragen
Dieser Beitrag gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2024/573 in der jeweils gültigen Fassung; die Zulässigkeit eines Kältemittels für Ihre Anlage prüfen wir im Einzelfall.
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