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Normen und Recht

Gebäudeautomation nach § 56 GModG: Wann sie Pflicht ist

8 Min. Lesezeit

Zwei Ingenieure besprechen ein Gebäudemodell am Bildschirm
Foto: Unsplash

Nichtwohngebäude müssen nach § 56 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) mit einem System zur Gebäudeautomatisierung ausgestattet werden, sobald ihre Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 kW Nennleistung hat. Bestandsgebäude haben dafür bis zum 31. Dezember 2029 Zeit, Neubauten brauchen das System von Anfang an – mit einem festgelegten Mindest-Automationsgrad.

Kurz gefasst (Stand Oktober 2026): Die Schwelle liegt bei mehr als 70 kW Nennleistung, nach dem bisherigen § 71a GEG lag sie bei 290 kW. Betroffen sind nur Nichtwohngebäude. Im Bestand gilt die Frist 31.12.2029, im Neubau Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11, ab 290 kW Automationsgrad B. Ausgenommen ist, was technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

  • Pflicht ab mehr als 70 kW Nennleistung der Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage
  • Nur Nichtwohngebäude – Wohngebäude fallen nicht unter § 56
  • Bestand: Ausstattung bis 31. Dezember 2029
  • Neubau: mindestens Automationsgrad C, ab 290 kW Automationsgrad B, dazu technisches Inbetriebnahme-Management
  • Automatische Beleuchtungssteuerung ebenfalls bis Ende 2029

Was hat sich gegenüber dem GEG geändert?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 29. Juli 2026 an die Stelle des Gebäudeenergiegesetzes getreten. Die Pflicht zur Gebäudeautomation stand bisher in § 71a GEG und griff erst bei Anlagen mit mehr als 290 kW Nennleistung. § 56 GModG senkt die Schwelle auf mehr als 70 kW. Damit fallen deutlich mehr Gebäude unter die Pflicht: nicht nur große Verwaltungsgebäude, sondern auch mittelgroße Bürohäuser, Gewerbe- und Logistikobjekte, Schulen oder Pflegeeinrichtungen mit zentraler Wärme- oder Kälteerzeugung.

Viele Ratgeberseiten beschreiben noch die alte Rechtslage mit 290 kW. Wer heute plant oder ein Bestandsgebäude bewertet, sollte die Schwelle von 70 kW zugrunde legen und für Vorhaben mit Bauantrag vor dem Stichtag prüfen, welches Recht im Einzelfall gilt.

Welche Gebäude und Anlagen fallen unter § 56 GModG?

§ 56 GModG gilt für Nichtwohngebäude. Maßgeblich ist die Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage. Liegt sie über 70 kW, greift die Pflicht. Eine reine Lüftungsanlage ohne Heiz- oder Kühlfunktion ist im Gesetzestext nicht genannt.

Wohngebäude sind ausgenommen, auch große Wohnanlagen mit zentraler Heizzentrale. Bei gemischt genutzten Gebäuden kommt es darauf an, welcher Teil als Nichtwohngebäude gilt und welche Anlage ihn versorgt. Diese Zuordnung klären wir in der Grundlagenermittlung, bevor über den Automationsumfang entschieden wird.

Was muss das System im Bestand leisten?

Im Bestand verlangt § 56 GModG bis zum 31. Dezember 2029 ein System, das den Energieverbrauch kontinuierlich überwacht, protokolliert und analysiert und über offene Schnittstellen mit anderen Systemen kommunizieren kann. Ziel ist, dass Effizienzverluste erkannt und dem Betreiber gemeldet werden – nicht nur, dass Daten gesammelt werden.

In der Praxis bedeutet das selten den Austausch der kompletten Regelung. Häufig lässt sich die vorhandene Automationsebene um Zähler, eine Auswertungsebene und eine offene Schnittstelle ergänzen. Entscheidend ist eine Bestandsaufnahme: welche Erzeuger und Lüftungsgeräte vorhanden sind, welche Datenpunkte die Steuerungen heute liefern und wo Zähler fehlen.

Die Pflicht entfällt, wenn die Ausstattung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das ist eine Einzelfallprüfung und sollte nachvollziehbar dokumentiert werden – mit Kosten, erwarteter Einsparung und technischer Begründung.

Sie betreiben ein Nichtwohngebäude über 70 kW? Wir prüfen, was § 56 GModG für Ihre Anlagen konkret bedeutet.

Pflicht prüfen lassen

Welche Anforderungen gelten im Neubau?

Für zu errichtende Nichtwohngebäude legt § 56 GModG einen Mindest-Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11 fest: Automationsgrad C bei Anlagen über 70 kW, Automationsgrad B bei Anlagen über 290 kW. Zusätzlich verlangt das Gesetz ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen, das bei der Wärmeerzeugung mindestens eine Heizperiode und bei der Kälte mindestens eine Kühlperiode umfasst.

Die Automationsgrade beschreiben, wie weit Erzeugung, Verteilung und Übergabe bedarfsgerecht geregelt sind. Grad C entspricht einer Standardautomation, Grad B einer weitergehenden Automation mit gewerkeübergreifender Regelung. Welcher Grad wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt weniger an der Gebäudegröße als an der Anlagenkomplexität – mehrere Erzeuger, Lüftung mit Wärmerückgewinnung und Kälte erzeugen Abhängigkeiten, die geregelt werden müssen.

Anforderungen nach § 56 GModG im Überblick (Stand Oktober 2026)
FallAnforderungFrist / Zeitpunkt
Bestand, Anlage > 70 kWSystem zur Gebäudeautomatisierung mit Verbrauchsüberwachung, Analyse und offener Schnittstellebis 31.12.2029
Neubau, Anlage > 70 kWmindestens Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11 plus technisches Inbetriebnahme-Managementmit Errichtung
Neubau, Anlage > 290 kWmindestens Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11 plus technisches Inbetriebnahme-Managementmit Errichtung
Beleuchtung, Gebäude mit Anlage > 70 kWautomatische Beleuchtungssteuerungbis 31.12.2029
Wohngebäudekeine Pflicht nach § 56—

Was gehört davon in die Planung?

Die Gebäudeautomation entsteht nicht auf der Baustelle, sondern in drei Planungsdokumenten: dem Regelkonzept, der Datenpunktliste und der Funktionsbeschreibung je Anlage. Erst mit ihnen lässt sich ausschreiben, was die Anlage leisten muss – und anschließend prüfen, ob die gelieferte Regelung das auch tut.

  • Regelkonzept: wer gibt frei, welche Sollwerte gelten, wie arbeiten Heizung, Lüftung und Kälte zusammen
  • Datenpunktliste nach VDI 3814: jeder Messwert, jedes Stellsignal und jede Meldung als Mengengerüst für die Angebote
  • Funktionsbeschreibung: was jede Anlage in welchem Betriebszustand tun muss
  • Zählerkonzept: welche Verbräuche getrennt erfasst werden, damit die Analyse nach § 56 überhaupt möglich ist
  • Inbetriebnahme-Management: Einregelung und Nachweis über mindestens eine Heiz- bzw. Kühlperiode

Wir schreiben die Gebäudeautomation herstellerneutral aus, auf Basis offener Protokolle wie BACnet/IP, Modbus und KNX. Das erfüllt die Forderung nach offenen Schnittstellen und hält den Betreiber bei Erweiterungen und Service unabhängig von einem Fabrikat.

Wie gehen Betreiber jetzt am besten vor?

Für Bestandsgebäude ist der Zeitraum bis Ende 2029 kürzer, als er klingt: Bestandsaufnahme, Konzept, Ausschreibung, Ausführung und Inbetriebnahme brauchen bei einem größeren Gebäude zusammen gut ein bis zwei Jahre, und ausführende Firmen werden gegen Ende der Frist knapp.

  • Nennleistungen der Heizungs-, Klima- und kombinierten Lüftungsanlagen erfassen und gegen die 70-kW-Schwelle prüfen
  • Vorhandene Regelung, Zähler und Schnittstellen aufnehmen
  • Lücken zu den Anforderungen nach § 56 benennen und Varianten mit Kosten vergleichen
  • Ausnahmen nur mit dokumentierter Begründung in Anspruch nehmen
  • Maßnahme mit ohnehin geplanten Sanierungen bündeln

Fazit

§ 56 GModG holt die Gebäudeautomation aus dem Großprojekt in den Normalfall: Ab 70 kW Nennleistung sind Nichtwohngebäude betroffen, im Bestand bis Ende 2029, im Neubau mit festem Mindest-Automationsgrad. Wer jetzt Bestandsaufnahme und Konzept angeht, kann die Nachrüstung planen, statt sie unter Fristdruck einzukaufen – und nutzt die Datenbasis gleich, um Betriebskosten zu senken.

Häufige Fragen

Für Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage über 70 kW Nennleistung. Bestandsgebäude müssen bis zum 31. Dezember 2029 ausgestattet sein, Neubauten mit ihrer Errichtung. Das GModG gilt seit dem 29. Juli 2026 und hat die frühere Schwelle von 290 kW aus § 71a GEG abgelöst.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Maßgeblich ist der jeweils gültige Text des Gebäudemodernisierungsgesetzes; ob und wie § 56 GModG Ihr Gebäude betrifft, prüfen wir im Einzelfall.

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