Honorarzone (HOAI): Die Honorarzone gibt nach HOAI an, wie anspruchsvoll eine Planungsaufgabe ist. Bei der Technischen Ausrüstung gibt es drei Honorarzonen – geringe, durchschnittliche und hohe Anforderungen. Zusammen mit den anrechenbaren Kosten bestimmt sie, welche Honorarspanne der Honorartafel in § 56 HOAI gilt.
Welche Honorarzonen gibt es bei der Technischen Ausrüstung?
Die Honorartafel in § 56 Absatz 1 HOAI kennt für die Technische Ausrüstung drei Honorarzonen: Honorarzone I mit geringen, Honorarzone II mit durchschnittlichen und Honorarzone III mit hohen Anforderungen. Für jede Zone weist die Tafel eine Honorarspanne aus, abhängig von den anrechenbaren Kosten. Architekten- und andere Leistungsbilder der HOAI arbeiten teils mit fünf Zonen – bei der Technischen Ausrüstung sind es drei.
Nach welchen Merkmalen wird eingeordnet?
§ 56 Absatz 2 HOAI nennt fünf Bewertungsmerkmale, nach denen die Grundleistungen einer Honorarzone zugeordnet werden. Zusätzlich ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen, die typische Anlagen beispielhaft einer Zone zuordnet.
- Anzahl der Funktionsbereiche
- Integrationsansprüche
- technische Ausgestaltung
- Anforderungen an die Technik
- konstruktive Anforderungen
Was gilt, wenn Anlagen verschiedenen Zonen angehören?
Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, ergibt sich das Honorar nach § 56 Absatz 4 HOAI aus der Summe von Einzelhonoraren. Dafür wird zunächst für jede Zone das Honorar berechnet, das sich ergäbe, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur dieser Zone zugeordnet wären. Das Einzelhonorar wird dann im Verhältnis der anrechenbaren Kosten der Anlagen dieser Zone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe ermittelt.
Gibt es einen Zuschlag für Umbau und Modernisierung?
Ja. Für Umbauten und Modernisierungen kann nach § 56 Absatz 5 HOAI bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden. Der Zuschlag trägt dem Mehraufwand Rechnung, den Bestandsaufnahme, vorhandene Anlagen und Bauabschnitte im laufenden Betrieb verursachen.
Was gilt ohne Vereinbarung zum Umbauzuschlag?
Wird der Umbau- oder Modernisierungszuschlag nicht in Textform vereinbart, gilt nach § 6 Absatz 2 HOAI ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 Prozent als vereinbart. Für Bauen im Bestand lohnt es deshalb, den Zuschlag ausdrücklich zu regeln: Er sollte zum tatsächlichen Mehraufwand passen, statt sich aus der Auffangregel zu ergeben. Die Honorarzone des Umbaus wird dabei in sinngemäßer Anwendung derselben Bewertungsmerkmale bestimmt wie beim Neubau.
Warum lohnt die saubere Einordnung?
Die Honorarzone ist kein Verhandlungsspielraum, sondern eine fachliche Einordnung. Eine nachvollziehbar begründete Zone schafft Vertrauen auf beiden Seiten und verhindert Streit über das Honorar, wenn sich der Planungsaufwand später als höher oder niedriger herausstellt. Wir begründen die Zuordnung im Honorarangebot je Anlagengruppe anhand der fünf Merkmale und der Objektliste.
| anrechenbare Kosten | Zone I | Zone II | Zone III |
|---|---|---|---|
| 100.000 € | 22.723 – 27.150 € | 27.150 – 31.872 € | 31.872 – 36.299 € |
| 500.000 € | 80.684 – 96.402 € | 96.402 – 113.168 € | 113.168 – 128.886 € |
| 1.000.000 € | 139.347 – 166.493 € | 166.493 – 195.448 € | 195.448 – 222.594 € |
| 4.000.000 € | 412.126 – 492.410 € | 492.410 – 578.046 € | 578.046 – 658.331 € |
Was wir dafür tun
Wir begründen Honorarzone und Leistungsumfang im Angebot je Anlagengruppe – transparent und nachvollziehbar nach HOAI.
Grundlage: HOAI § 56 und Anlage 15 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 26.10.2026).
