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Fachlexikon

Anrechenbare Kosten nach HOAI in der TGA-Planung

Anrechenbare Kosten sind die Kosten eines Objekts, nach denen sich das Honorar nach HOAI richtet. Bei der Technischen Ausrüstung sind das nach § 54 HOAI die Kosten der Anlagen je Anlagengruppe, ermittelt nach DIN 276 auf Basis ortsüblicher Preise und ohne Umsatzsteuer.

Anrechenbare Kosten (HOAI): Anrechenbare Kosten sind die Kosten eines Objekts, nach denen sich das Honorar nach HOAI richtet. Bei der Technischen Ausrüstung sind das nach § 54 HOAI die Kosten der Anlagen je Anlagengruppe, ermittelt nach DIN 276 auf Basis ortsüblicher Preise und ohne Umsatzsteuer.

Was sind anrechenbare Kosten?

§ 4 HOAI definiert anrechenbare Kosten als Teil der Kosten für Herstellung, Umbau, Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten. Sie sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Die Umsatzsteuer gehört nicht dazu. Wichtig für die Praxis: Wo die HOAI auf die DIN 276 verweist, ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) zugrunde zu legen – nicht die neuere Ausgabe der Norm.

Wie werden sie bei der Technischen Ausrüstung ermittelt?

Für die Technische Ausrüstung gilt § 54 HOAI. Das Honorar richtet sich für das jeweilige Objekt nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Die HOAI kennt acht Anlagengruppen, von Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen über Wärmeversorgung und Lufttechnik bis zur Gebäudeautomation. Für jede Anlagengruppe wird das Honorar getrennt berechnet – ein Projekt mit Heizung, Lüftung und Elektro hat also mehrere Honorarberechnungen.

  • Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
  • Wärmeversorgungsanlagen
  • Lufttechnische Anlagen
  • Starkstromanlagen
  • Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
  • Förderanlagen
  • Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen
  • Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

Was ist nicht anrechenbar?

Nicht anrechenbar sind nach § 54 Absatz 4 HOAI die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Planer sie nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht. Umgekehrt können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass Teile der Technischen Ausrüstung, die in Baukonstruktionen ausgeführt werden, ganz oder teilweise anrechenbar sind (§ 54 Absatz 5).

Was gilt für mehrere Objekte und vorhandene Substanz?

Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, deren Anlagen funktional und technisch eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten je Anlagengruppe zusammengefasst. Bei Umbauten und Modernisierungen ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz angemessen zu berücksichtigen; ihr Umfang und Wert sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren (§ 4 Absatz 3 HOAI).

Welche Kostenermittlung ist maßgeblich?

Nach § 6 Absatz 1 HOAI richtet sich das Honorar bei der Technischen Ausrüstung nach den anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf Grundlage der Kostenschätzung. Die Kostenberechnung entsteht in der Entwurfsplanung (LP 3), die Kostenschätzung in der Vorplanung (LP 2). Spätere Kostenstände wie Kostenanschlag oder Kostenfeststellung verändern das Honorar der Grundleistungen danach grundsätzlich nicht mehr – ein Grund, die Kostenberechnung sorgfältig und je Anlagengruppe nachvollziehbar aufzustellen.

Wie wird daraus das Honorar?

Mit den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone liest man in der Honorartafel des § 56 HOAI eine Honorarspanne ab; seit der HOAI 2021 sind diese Werte Orientierungswerte. Der beauftragte Leistungsumfang ergibt sich aus den Prozentsätzen des § 55: Die Leistungsphasen 1 bis 8 machen zusammen 99 Prozent aus, die Objektbetreuung (LP 9) 1 Prozent. Wird in LP 5 die Schlitz- und Durchbruchsplanung oder die Prüfung der Montage- und Werkstattpläne nicht beauftragt, sieht § 55 Absatz 2 jeweils einen Abschlag von 4 Prozent vor.

Rechenbeispiel: Honorartafel § 56 HOAI bei 500.000 € anrechenbaren Kosten (Orientierungswerte, netto)
HonorarzoneSpanne 100 % (LP 1–9)davon LP 1–8 (99 %)
I – geringe Anforderungen80.684 – 96.402 €79.877 – 95.438 €
II – durchschnittliche Anforderungen96.402 – 113.168 €95.438 – 112.036 €
III – hohe Anforderungen113.168 – 128.886 €112.036 – 127.597 €

Was wir dafür tun

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Grundlage: HOAI §§ 4, 53, 54, 55, 56 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 26.10.2026).

Häufige Fragen zu Anrechenbare Kosten (HOAI)

Nach § 4 Absatz 1 HOAI die Fassung vom Dezember 2008, also DIN 276-1:2008-12. Das gilt auch dann, wenn die Kostenermittlung im Projekt nach einer neueren Ausgabe der DIN 276 erstellt wird – für das Honorar sind die Kosten der Fassung von 2008 zuzuordnen.

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