Novusplan GmbH

Normen und Recht

Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B: Was die Planung liefern muss

8 Min. Lesezeit

Heizungsverteiler mit Umwälzpumpe, Absperrarmaturen und Manometern in einem Technikraum
Foto: Immo Wegmann, Unsplash

Der hydraulische Abgleich nach Verfahren B ist keine Einstellarbeit, die am Ende der Baustelle nachgeholt wird. Er setzt eine raumweise Heizlastberechnung voraus — und die entsteht am Schreibtisch, bevor die erste Leitung verlegt ist. Wer ihn erst beim Einregulieren bedenkt, hat die Rechengrundlage nicht und muss schätzen.

Kurz gefasst: Verfahren B verlangt eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN/TS 12831-1, die Prüfung der Heizflächen auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Pflicht ist der Abgleich nach § 60c GModG bei Gebäuden ab sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.

Was Verfahren B von Verfahren A unterscheidet

Verfahren A arbeitet mit Schätzwerten: Die Heizlast wird aus Flächen und pauschalen Kennwerten abgeleitet, oft aus der installierten Heizkörperleistung zurückgerechnet. Das ist schnell, aber es übernimmt jeden Fehler der Bestandsanlage. Ein überdimensionierter Heizkörper führt zu einer überhöhten Rechengröße und damit wieder zu einer zu hohen Vorlauftemperatur.

Verfahren B rechnet jeden Raum einzeln durch: Transmissionsverluste über Wände, Fenster, Dach und Bodenplatte, dazu die Lüftungsverluste. Das Ergebnis ist die tatsächlich benötigte Leistung je Raum, unabhängig davon, was dort gerade hängt. Erst auf dieser Grundlage lassen sich Voreinstellwerte berechnen, die stimmen.

Für Förderanträge nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude reicht Verfahren A seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr aus. Wer eine Förderung beantragt, braucht Verfahren B — unabhängig davon, ob das Gesetz den Abgleich für das Gebäude ohnehin vorschreibt.

Wann der Abgleich gesetzlich gefordert ist

Maßgeblich ist § 60c des Gebäudemodernisierungsgesetzes, das seit dem 29. Juli 2026 an die Stelle des Gebäudeenergiegesetzes getreten ist. Nach dem Einbau einer Heizung mit Wasser als Wärmeträger ist der Abgleich durchzuführen, wenn das Gebäude mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten hat. Der Begriff der Nutzungseinheit schließt Nichtwohngebäude ein: Sechs Büroeinheiten zählen ebenso wie sechs Wohnungen.

Für Bestandsanlagen gilt § 60b. Eine vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Wasserheizung in einem Gebäude dieser Größe muss bis zum 30. September 2027 geprüft und, soweit nötig, optimiert werden. Jüngere Anlagen sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von fünfzehn Jahren ab Einbau zu prüfen. Wärmepumpen sind von dieser Prüfpflicht ausgenommen, ebenso Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56.

Die Frist 30. September 2027 betrifft einen großen Teil des Bestands. Wer ein Portfolio mit mehreren Objekten hält, sollte die betroffenen Anlagen jetzt erfassen — die Prüfung selbst ist schnell, die anschließende Optimierung nicht.

Welche drei Bestandteile das Gesetz verlangt

§ 60c Absatz 2 nennt drei Leistungen, die zusammen den Abgleich ausmachen. Erstens die raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1. Zweitens die Prüfung der Heizflächen und, wo nötig, ihre Optimierung mit dem Ziel einer möglichst niedrigen Vorlauftemperatur. Drittens die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung an das Ergebnis.

Der zweite Punkt wird in der Praxis am häufigsten übergangen. Er bedeutet, dass die vorhandenen Heizflächen daraufhin geprüft werden, ob sie die berechnete Leistung auch bei abgesenkter Systemtemperatur abgeben. Wo sie das nicht tun, ist der Tausch einzelner Heizkörper Teil der Maßnahme — nicht ein separates Projekt für später.

Als Verfahren benennt Absatz 3 ausdrücklich das Verfahren B der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ oder ein gleichwertiges Verfahren. Die Gleichwertigkeit muss nachweisbar sein; in der Praxis bedeutet das in aller Regel eine Berechnung nach denselben Grundsätzen.

Warum der Abgleich in die Planung gehört

Ohne Abgleich fließt das Heizwasser dorthin, wo der Widerstand am geringsten ist — meist zu den Räumen nahe der Pumpe. Entfernte Räume bleiben unterversorgt. In der Praxis wird das kompensiert, indem die Vorlauftemperatur angehoben und die Pumpenleistung erhöht wird. Beides kostet dauerhaft Energie und verschlechtert bei einer Wärmepumpe die Jahresarbeitszahl spürbar.

Die Voreinstellwerte, die am Ventil eingestellt werden, ergeben sich aus der Rohrnetzberechnung: Druckverluste je Strang, Volumenströme je Heizkörper, Restförderhöhe der Pumpe. Diese Berechnung ist Teil der Ausführungsplanung. Wer sie nicht hat, kann auf der Baustelle nur probieren.

Deshalb gehört der Abgleich in die Leistungsphasen vor der Vergabe — und die Vorgaben dazu in das Leistungsverzeichnis. Wir legen in den Vergabeunterlagen fest, welche Abgleichprotokolle, Einstellwerte und Nachweise das ausführende Unternehmen zu liefern hat. Nachträglich lässt sich das nicht einfordern.

Was dokumentiert werden muss

Absatz 4 verlangt eine schriftliche Bestätigung des Abgleichs. Sie enthält die Einstellwerte, die ermittelte Heizlast, die Leistung der Wärmeerzeuger, die Auslegungstemperatur, die Reglereinstellung und den Vordruck im Ausdehnungsgefäß. Mietern ist sie auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

  • Raumweise Heizlast nach DIN/TS 12831-1, nicht überschlägig
  • Voreinstellwerte je Heizkörper aus der Rohrnetzberechnung
  • Nachweis der Heizflächenprüfung bei abgesenkter Systemtemperatur
  • Eingestellte Heizkurve und Vorlauftemperaturregelung
  • Vordruck des Ausdehnungsgefäßes und Pumpeneinstellung

Diese Unterlagen sind nicht nur eine gesetzliche Pflicht. Sie sind die Grundlage dafür, dass sich die Anlage später nachvollziehbar nachjustieren lässt — etwa wenn eine Nutzung wechselt oder ein Gebäudeteil umgebaut wird.

Häufige Fragen

Nein. Für Anträge im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude ist seit dem 1. Januar 2023 Verfahren B erforderlich. Verfahren A wird dort nicht mehr anerkannt.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung; für Ihr konkretes Vorhaben prüfen wir die Anforderungen im Einzelfall.

Zurück zur Übersicht

Frage zu Ihrem Projekt?

Fachbeiträge beantworten das Allgemeine. Für Ihr konkretes Bauvorhaben sprechen wir am besten direkt.